Zuchttiertransporte: Aus der EU verboten, allerdings mit Ausnahmen
Ausnahmen für zeitlich begrenzte Transporte
Ist der Zielbetrieb in einem Drittstaat nach maximal 58 h Fahrzeit erreichbar, dürfen die Transporte durchgeführt werden. Die Tiere müssen dabei aber so transportiert werden, dass die Vorgaben der (EU) Tiertransportverordnung 1/2005 in Hinblick auf die Ruhe- und Beförderungszeiten erfüllt werden: Nach einer Beförderungsdauer von maximal 14 Stunden ist eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause vorgeschrieben, insbesondere damit die Tiere getränkt und gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach dieser Zeit müssen die Tiere an Kontrollstellen entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Nach dieser Ruhepause muss der Zielort innerhalb von maximal 29 Stunden (inklusive der mindestens einstündigen Pause zur Fütterung und Tränkung der Tiere) erreicht werden.
Ausnahmen für Drittstaaten, die in Anlage 2 des Gesetzes gelistet sind:
In der Anlage 2 sind Länder gelistet, in die Zuchttiertransporte auf der Straße durchgeführt werden dürfen. Genannt sind die Länder Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Russische Föderation und Usbekistan. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, in jedem Fall aber alle drei Jahre zu evaluieren. Im Zuge der Evaluierung muss nachgewiesen werden, dass die Exporte im Zuge eines nationalen Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder im Zielland ein nachhaltiger Herdenaufbau stattfindet.
In vielen Ländern wird der Import von Zuchttieren staatlich gefördert und als wertvolle Investition zur langfristigen Verbesserung der landeseigenen Versorgung gewertet. Die Auszahlung von Fördermitteln ist dabei in vielen Fällen in Herdenaufbauprogrammen geregelt und an ein strenges staatliches Monitoring der importierten Zuchtrinder gebunden. In Aserbaidschan zum Beispiel sind importierte Zuchtrinder mindestens 3 Jahre in den Beständen zu halten. Die Tiere werden bei der Ankunft von Tierärzten untersucht, Abgänge sind tierärztlich zu begründen. Erfolgreiche Besamungen und die folgenden Geburten zum weiteren Ausbau der Zuchtherden werden dokumentiert und ebenfalls staatlich gefördert.
Liegen keine staatlichen Herdenaufbauprogramme vor, ist der nachhaltige Herdenaufbau anderweitig nachzuweisen. Nähere Details darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Mit diesen Vorgaben soll die gute Versorgung und das Wohlbefinden der Tiere über den Transport hinaus sichergestellt werden.
Autorin: Dr. Simone Steiner