Verhaltensregeln für Versteigerungen und Sammelstellen
Änderungen im Vergleich zur Version 10
- Aktualisierung auf 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- In der Versteigerungshalle und den Stallungen ist grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (Typ FFP2 ohne Ausatemventil), sofern nicht alle Personen einen 2 G Nachweis vorweisen. [vorhergehende Versionen 3G]
- Für alle anwesenden Mitarbeiter:innen gilt Schutzmaskenpflicht (Typ FFP2 ohne Ausatemventil). Zudem müssen diese über einen 3G Nachweis verfügen. [kommt dazu, aufgrund Bestimmungen Arbeitsstätte]
- Für Kantinen gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen des Gastgewerbes (§7 der 537. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), sofern ein Betrieb des Gastgewerbes im jeweiligen Bundesland oder Region nicht durch strengere Vorschriften eingeschränkt bzw. verboten ist.
Vollständige Auflistung der aktuell geltenden Verhaltensregeln
Zum persönlichen Schutz aller Beteiligten müssen hierzu strikte Maßnahmen getroffen werden!
Generell gilt:
- Soziale Kontakte untereinander sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren.
- Personen, die sich krank fühlen oder Fieber haben, haben der Veranstaltung gänzlich fernzubleiben.
- In der Versteigerungshalle und den Stallungen ist grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (Typ FFP2 ohne Ausatemventil), sofern nicht alle Personen einen 2 G Nachweis vorweisen.
- Für alle anwesenden Mitarbeiter:innen gilt Schutzmaskenpflicht (Typ FFP2 ohne Ausatemventil). Zudem müssen diese über einen 3G Nachweis verfügen.
- Für Kantinen gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen des Gastgewerbes (§7 der 537. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), sofern ein Betrieb des Gastgewerbes im jeweiligen Bundesland oder Region nicht durch strengere Vorschriften eingeschränkt bzw. verboten ist.
- Wasch- bzw. Desinfektionsmöglichkeiten müssen gut sichtbar angeboten werden.
- Folgende allgemeinen Hygienevorgaben sind strikt zu befolgen:
- Händewaschen: mehrmals täglich mit Seife und mind. 20 sec.
- Händeschütteln gänzlich unterlassen!
- Hände aus dem Gesicht fernhalten!
- Abstand halten, mindestens 1 Meter, besser 2 Meter
- Husten/Niesen in ein Taschentuch oder in die Ellenbeuge!
- Das Berühren von Türgriffen und Handläufen vermeiden. Türe und Tore von stationären Einrichtungen, wenn es möglich und sinnvoll ist, offenlassen.
Darüber hinaus gilt für Kälber- und Nutzrindervermarktungen:
- Für Transporteur:innen/Zuliefer:innen ist die Aufenthaltsdauer im Betriebsgelände auf ein Minimum zu reduzieren.
- Verkäufer:innen bzw. Zuliefer:innen dürfen ihre Tiere abladen und in den Stall verbringen.
- Tiertransportscheine werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ausatemventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten entgegengenommen.
- Winker werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ausatemventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten ausgegeben und wieder entgegengenommen.
- Besucher:innen ist der Zutritt zur Versteigerungsanlage gänzlich untersagt!
Darüber hinaus gilt für die Zuchtrindervermarktung:
- Für Transporteur:innen/Zuliefer:innen ist die Aufenthaltsdauer im Betriebsgelände auf ein Minimum zu reduzieren.
- Zuliefer:innen bzw. Verkäufer:innen dürfen ihre Tiere abladen, mit Schutzhandschuhen waschen, vorführen und zum vorgesehenen Standplatz bringen.
- Tiertransportscheine werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ausatemventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten entgegengenommen.
- Winker werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ausatemventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten ausgegeben und wieder entgegengenommen.
- Besucher:innen ist der Zutritt zur Versteigerungsanlage gänzlich untersagt!
- Sicherheitspersonal hat dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannten Zutrittsbeschränkungen eingehalten werden.
- Den Anweisungen des Sicherheitspersonals bzw. der Mitarbeiter:innen des Veranstalters ist ausnahmslos Folge zu leisten!
Beachten Sie die aktuellen Informationen unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Corona.html
Die RINDERZUCHT AUSTRIA in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus möchte mit diesen Verhaltensregeln einen Beitrag zur Eindämmung des Corona Virus leisten.
DANKE für eure Mithilfe!