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Verhaltensregeln für Versteigerungen und Sammelstellen

Zucht-, Nutz- und Schlachttierversteigerungen sind zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit der Landwirte zwingend erforderlich und gelten als Zusammenkünfte iSd § 12 3. COVID-19-MV. Die Planung und Abhaltung dieser Veranstaltungen hat jedoch unter der Zielsetzung der Minimierung des Risikos einer Übertragung des COVID-19 Virus zu erfolgen.

Version 10 vom 22.11.2021

Zum persönlichen Schutz aller Beteiligten müssen hierzu strikte Maßnahmen getroffen werden!

Generell gilt:

  • Soziale Kontakte untereinander sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren.
  • Personen, die sich krank fühlen oder Fieber haben, haben der Veranstaltung gänzlich fernzubleiben.
  • In der Versteigerungshalle und den Stallungen ist grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (Typ FFP2 ohne Ventil), sofern nicht alle Personen einen 3 G Nachweis vorweisen.
  • Alle anwesenden Mitarbeiter:innen müssen über einen 3G Nachweis verfügen.
  • Für Kantinen müssen geschlossen bleiben!
  • Wasch- bzw. Desinfektionsmöglichkeiten müssen gut sichtbar angeboten werden.
  • Folgende allgemeinen Hygienevorgaben sind strikt zu befolgen:
    • Händewaschen: mehrmals täglich mit Seife und mind. 20 sec.
    • Händeschütteln gänzlich unterlassen!
    • Hände aus dem Gesicht fernhalten!
    • Abstand halten, mindestens 1 Meter, besser 2 Meter
    • Husten/Niesen in ein Taschentuch oder in die Ellenbeuge!
    • Das Berühren von Türgriffen und Handläufen vermeiden. Türe und Tore von stationären Einrichtungen, wenn es möglich und sinnvoll ist, offenlassen.

Darüber hinaus gilt für Kälber- und Nutzrindervermarktungen:

  • Für Transporteur:innen/Zuliefer:innen ist die Aufenthaltsdauer im Betriebsgelände auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Verkäufer:innen bzw. Zuliefer:innen dürfen ihre Tiere abladen und in den Stall verbringen.
  • Tiertransportscheine werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten entgegengenommen.
  • Winker werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten ausgegeben und wieder entgegengenommen.
  • Besucher:innen ist der Zutritt zur Versteigerungsanlage gänzlich untersagt!

Darüber hinaus gilt für die Zuchtrindervermarktung:

  • Für Transporteur:innen/Zuliefer:innen ist die Aufenthaltsdauer im Betriebsgelände auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Zuliefer:innen bzw. Verkäufer:innen dürfen ihre Tiere abladen, mit Schutzhandschuhen waschen, vorführen und zum vorgesehenen Standplatz bringen.
  • Tiertransportscheine werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten entgegengenommen.
  • Winker werden von Mitarbeiter:innen mit Mund- und Nasenschutz (Typ FFP2 ohne Ventil) unter größtmöglicher Reduktion von direkten Kontakten ausgegeben und wieder entgegengenommen.
  • Besucher:innen ist der Zutritt zur Versteigerungsanlage gänzlich untersagt!
  • Sicherheitspersonal hat dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannten Zutrittsbeschränkungen eingehalten werden.
  • Den Anweisungen des Sicherheitspersonals bzw. der MitarbeiterInnen des Veranstalters ist ausnahmslos Folge zu leisten!

Beachten Sie die aktuellen Informationen unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Corona.html

Die Rinderzucht Austria in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus möchte mit diesen Verhaltensregeln einen Beitrag zur Eindämmung des Corona Virus leisten.

DANKE für eure Mithilfe!

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